Schützenfest 07.06.-09.06.2024

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Satzung

Satzung des Allg. Bürgeschützenvereins Gahlen

 

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§1

 

Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn in geeigneter Weise zu beleben, durch Aufrechterhaltung und Wiederbelebung altväterlicher Gebräuche und Sitten die Liebe zur Heimatscholle rege zu halten und zu vertiefen, insbesondere durch seine Volksfeste das Bürgerband immer inniger zu knüpfen, ist die höchste und vornehmste Aufgabe des Vereins.

 

Der Allgemeine Bürgerschützenverein Gahlen ist in politischer, rassischer und konfessioneller Hinsicht neutral. Er dient der Gesunderhaltung der Jugend, der Förderung der Kameradschaft, des Zusammengehörigkeitsgefühls und Pflege des Heimatgedankens im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

 

Etwaige Gründe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

 

§2

 

Aufgenommen werden können nur Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und wegen entehrender Vergehen oder Verbrechen nie bestraft sind.

 

§3

 

Die Aufnahme kann durch ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.

 

§4

 

Jedes Mitglied ist an die Bestimmung dieser Satzung, sowie sämtlichen Beschlüssen der Jahreshauptversammlung, solange es Mitglied des Vereins ist, gebunden.

 

§5

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.

 

§6

 

Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

§7

 

Eventuelle Fehlbeträge in der Vereinskasse, die durch Deckung von notwendigen Ausgaben entstehen oder entstanden sind, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung im Umlageverfahren von den Mitgliedern erhoben werden.

 

§8

 

Die Einbeziehung der Beiträge und evtl. Umlagegebühren erfolgt durch die Kompanie-Feldwebel oder Kompanie-Offiziere bzw. per Abbuchung durch das Sepa-Lastschriftverfahren.

 

§9

 

Wer seinen pflichtgemäßen Zahlungen bis zum Schützenfest nicht nachgekommen ist, wird von der Teilnahme an der Festlichkeit ausgeschlossen. Liegen besondere Umstände vor, so entscheidet der Vorstand.

 

§10

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch freiwilligen Austritt,

 

b) wenn trotz zweimaliger mündlicher oder schriftlicher Aufforderung die laufenden Beiträge innerhalb der festgesetzten Frist nicht gezahlt sind,

 

c) wenn ein Mitglied wegen eines gemeinen oder entehrenden Vergehens oder Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

§11

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds sind alle Ansprüche desselben an den Verein erloschen.

 

Jahreshauptversammlung

 

§12

 

Jede Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinslokal und an den ortsüblichen Anschlagstellen bekanntzugeben.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Änderungen der Satzung können nur in der Jahreshauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Evtl. Anträge auf Abänderung der Satzung sind bei den Einladungen zur Jahreshauptversammlung besonders zu vermerken.

 

§13

 

Vereinsvorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. einem Obersten als Vorsitzenden

 

2. dessen Adjutanten

 

3. einem Zahlmeister

 

4. einem Schriftführer

 

5. einem Major

 

6. dessen Adjutanten

 

7. einem Königsadjutanten

 

8. den Hauptleuten

 

9. den Feldwebeln

 

10.den Fahnenoffizieren

 

11.dem Schießwart

 

12.der Generaloberst ist der Ehrenvorsitzende des Allgemeinen Bürgerschützenvereins Gahlen. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.

 

§14

 

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, dem Oberst, oder ein von ihm ernannter Stellvertreter, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst oder sein Stellvertreter.

 

§15

 

Der Verein wird in allen seinen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, Verwaltung dessen Vermögen, beruft die Versammlungen, leitet dieselben, bringt dessen Beschlüsse zu Ausführung, wacht über die Aufrechterhaltung und strenger Handhabung der Statuten, trifft die Festordnung und vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

 

§16

 

Alle Anträge, Urkunden, oder sonstige schriftliche Abmachungen des Vereins müssen vom Oberst (oder dessen Stellvertreter) oder mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vollzogen sein.

 

§17

 

Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der Oberst, bei dessen Verhinderung sein Adjutant. Ist der letztere auch nicht anwesend, so ernennt der Vorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

 

§18

 

Über alle Versammlungsbeschlüsse und Verhandlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Oberst gegen zu zeichnen ist.

 

§19

 

Die Vereinskasse verwaltet der Zahlmeister nach Anweisung des Vorstandes. Derselbe hat dem Vorstand auf Verlangen jederzeit, regelmäßig aber in der Jahreshauptversammlung, über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzugeben.

 

§20

 

Der Königs-Adjutant steht dem Königspaar mit Hofstaat an den Schützenfesttagen zur Verfügung.

 

§21

 

Der Major hat die Leitung der Kompanien, die zu einem Bataillon zusammengeschlossen sind.

 

§22

 

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Führt diese nicht zum Ziel, entscheidet das Los.

 

§23

 

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

 

a) Oberst, Major, Zahlmeister, Königsadjudant, 2 Fahnenoffiziere.

 

b) Oberst-Adjutant, Majors-Adjutant, Schriftführer, 2 Fahnenoffiziere.

 

c) Im folgenden Jahr alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

§24

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmann eingesetzt werden.

 

§25

 

Das Bataillon

 

Die Mitglieder des Vereins sind in Kompanien eingeteilt. Die Kompanien bilden das Bataillon. Die Führung des Bataillons hat gem. § 21 der Major. Die Kompanien werden von den Hauptleuten geführt. Die Kompaniegeschäfte führen die Feldwebel.

 

§26

 

Uniformordnung

 

Bei allen offiziellen Anlässen ist die Uniform komplett zu tragen. Sonderregelungen sind nur vom Oberst oder dessen Stellvertreter zu erteilen.

 

§27

 

Feste und Veranstaltungen

 

Über die vom Verein zu veranstaltenden Feiern beschließt die Jahreshauptversammlung. Mindestens aber soll alle zwei Jahre ein Fest mit Königsschiessen stattfinden. Die Bedingungen zum Königsschießen ergeben sich aus § 42. Die Hierzu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erläßt der Vorstand.

 

§28

 

Über die Teilnahme bzw. Eintrittsbedingungen zu den Veranstaltungen des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung.

 

§29

 

Der Schützenkönig hat sich eine Königin zu nehmen.

 

§30

 

Der vom Königspaar zu ernennende Hofstaat besteht aus zwei Hofdamen und zwei Hofherren.

 

§31

 

Für die Festumzüge und Paraden stellt der Verein dem Königspaar einen Wagen zur Verfügung.

 

§32

 

Der König und die Königin werden von den Schützen nur innerhalb dieser Grenzen abgeholt: A 31 Richtung Dorsten, beidseitig der Bestener Strasse bis zur Nierleistrasse und der Gemeindegrenze Ortsteil Gahlen.

 

§33

 

Die Proklamation und Einsetzung des Königspaares mit Gefolge erfolgt durch den Oberst oder dessen Stellvertreter.

 

§34

 

Zum Zeichen seiner Königswürde trägt der König während der Festtage eine silberne Königskette. die Königin trägt ein Diadem.

 

§35

 

Schützenkette und Diadem sind Eigentum des Vereins und werden nach den Festen vom Königsadjutanten in Gewahrsam genommen.

 

§36

 

Zur Bestreitung der Representationskosten werden dem Königspaar, eine von der Jahrehauptversammlung bestimmte Summe, aus der Vereinskasse zur Verfügung gestellt.

 

§37

 

Vereinslokal und Festzelt

 

Das Vereinslokal wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

 

§38

 

Vereinsfahnen

 

Die Vereinsfahnen werden im Vereinslokal aufbewahrt. Bei festlichen Anlässen (z.B. Schützenfest) werden zwei Fahnen mitgeführt. Bei Beerdigungen eine Fahne mit Trauerflor.

 

§39

 

Strafbestimmungen

 

Vorstandsmitglieder und Mitglieder , die ihren Pflichten nicht voll und ganz erfüllen oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können ihres Amtes enthoben oder aus dem Allgemeinen Bürgerschützenverein Gahlen ausgeschlossen werden. Über die Amtsenthebung oder den Ausschluss aus dem Verein entscheidet ein Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus dem Obersten oder dessen Stellvertreter und vier Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates bestimmt der Oberste oder dessen Stellvertreter. Der Ehrenrat wird vom Obersten oder dessen Stellvertreter einberufen. Wer seines Amtes enthoben ist, darf in den nächsten zehn Jahren weder die Königswürde noch ein sonstiges Amt innerhalb des Vereins bekleiden.Beim Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Ehrenrat über die Dauer des Ausschlusses aus dem Verein.

 

§40

 

Jedes Vereinsmitglied hat die ihm vom Verein zur Verfügung gestellten Gegenstände im Sinne eine ordentlichen Hausvaters zu verwahren und zu verwalten. Bei Verlust oder mutwilliger Zerstörung oder Verunreinigung ist dem Verein gegenüber zur Ersatzleistung verpflichtet.

 

§41

 

Ehrenmitglieder

 

Die Ehrenmitglider und der Generaloberst werden der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und von den Mitgliedern gewählt.

 

§42

 

Schiessordnung

 

a) Am Schiessen können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen.

 

b) Jedes Mitglied kann König werden, wenn es fünf Jahresbeiträge in Folge entrichtet hat.

 

c) Am Stechen zum Königsschiessen können nur die Mitglieder teilnehmen die Satzungsgemäß König werden können.

 

d) Ab dem ersten Stechen ist Ringpflicht, ansonsten muß der Schuss ohne Wert wiederholt werden.

 

e) Die Königsanwärter werden während des Schiessens auf einem Plakat öffentlich bekanntgegeben.

 

f) Ehemalige Könige können zehn Jahre kein König werden.

 

g) Der Schützenbruder, der den Königsschuss abgibt und anschliessend die Königswürde ablehnt, ist mit Ausschluss aus dem Allgemeinen Bürgerschützenverein Gahlen zu bestrafen.

 

h) Die Schiessordnung ist bei jedem Königsschiessen öffentlich am Schiesstand aufzuhängen.

 

i) Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

 

Genehmigt von der Jahreshauptversammlung.

 

Gahlen, den 29. September 2003

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