Satzung des Allgemeinen Bürgerschützenverein Gahlen
Diese Satzung ersetzt die Satzungen vom
- 23.03.1930
- 04.09.1971
- 24.09.1993
- 29.09.2003
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Allgemeiner Bürgerschützenverein Gahlen
In dieser Satzung und der Geschäftsordnung wird der Verein mit BSV Gahlen abgekürzt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in 46514 Schermbeck-Gahlen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn in geeigneter Weise zu beleben, durch
Aufrechterhaltung und Wiederbelebung altväterlicher Gebräuche und Sitten die Liebe zur
Heimatscholle rege zu halten und zu vertiefen, insbesondere durch seine Volksfeste das
Bürgerband immer inniger zu knüpfen, ist die höchste und vornehmste Aufgabe des Vereins.
Der Allgemeine Bürgerschützenverein Gahlen ist in politischer, rassischer und
konfessioneller Hinsicht neutral. Er dient der Gesunderhaltung der Jugend, der Förderung
der Kameradschaft, des Zusammengehörigkeitsgefühls und Pflege des Heimatgedankens im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige Gründe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das 16 Lebensjahr vollendet
haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Anhörung bei
der Jahreshauptversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn ein Mitglied wegen eines
gemeinen oder entehrenden Vergehens oder Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
der Verzug hinsichtlich der Zahlung des Jahresbeitrages mit mehr als 6 Monaten. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats
nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat
aufschiebende Wirkung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern wird je Kalenderjahr ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und deren Fälligkeit bestimmt die Jahreshauptversammlung.
Die Einbeziehung des Jahresbeitrags und evtl. Umlagegebühren erfolgt durch die
Mitglieder des Gesamtvorstands bzw. per Abbuchung durch das Sepa-Lastschriftverfahren.
Scheidet ein Mitglied während des laufenden Wirtschaftsjahres aus, so ist eine Erstattung
von Beiträgen, die für das laufende Wirtschaftsjahr im Voraus erbracht wurden,
ausgeschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand
§ 11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von
Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Anhörungs- und Beschwerdefällen sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Jahreshauptversammlung findet am letzten Freitag im Januar des neuen
Geschäftsjahres statt.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen im Vereinslokal öffentlich bekanntgegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit
erfolgt Stichwahl. Führt diese nicht zum Ziel, entscheidet das Los. Änderungen der Satzung
können nur in der Jahreshauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden
beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens drei Wochen vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Evtl. Anträge auf Abänderung
der Satzung sind bei den Einladungen zur Jahreshauptversammlung besonders zu
vermerken.
Den Vorsitz und die Leitung in der Jahreshauptversammlung führt der Oberst, bei dessen
Verhinderung sein Adjutant. Ist der letztere auch nicht anwesend, so ernennt der der
Gesamtvorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.
Der Schriftführer des Gesamtvorstandes ist Schriftführer Jahreshauptversammlung.
Jedes anwesende Mitglied des BSV Gahlen hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Oberst, Schriftführer und dem Zahlmeister zu unterzeichnen ist.
Im Übrigen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung, für welche die vorstehenden
Absätze – mit der Ausnahme, dass diese an einem beliebigen Termin stattfinden kann –
gelten, einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 12 geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich nach § 26 BGB wie folgt zusammen:
1. einem Obersten als Vorsitzenden (Oberst)
2. dessen Adjutanten als 2. Vorsitzenden (Oberstadjutanten)
3. einem Zahlmeister
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied im
geschäftsführenden Vorstand.
§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins setzt wie folgt zusammen:
1. einem Obersten als 1. Vorsitzenden (Oberst)
2. dessen Adjutanten als 2. Vorsitzenden (Oberstadjutanten)
3. einem Zahlmeister
4. dessen Adjutanten (Zahlmeisteradjutanten)
5. einem Schriftführer
6. einem Major
7. dessen Adjutanten (Majorsadjutanten)
8. einem Königsadjutanten
9. Fahnenoffizieren
10. Schießwart
11. den Hauptleuten
12. den Feldwebeln
13. der Generaloberst ist der Ehrenvorsitzende des Allgemeinen
Bürgerschützenvereins Gahlen. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, dem Oberst, oder ein
von ihm ernannter Stellvertreter, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst oder sein
Stellvertreter.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied im
Gesamtvorstand.
Jedes Mitglied des Gesamtvorstands wird für die Dauer von vier Jahren von der
Jahreshauptversammlung in folgender jährlicher Reihenfolge gewählt:
1. Oberst, Major, Zahlmeister, Königsadjutant, zwei Fahnenoffiziere.
2. Oberst-Adjutant, Majors-Adjutant, Zahlmeisteradjutant Schriftführer, zwei
Fahnenoffiziere.
3. Im folgenden Jahr alle anderen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Führt diese nicht zum Ziel, entscheidet das
Los.
§ 14 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren.
Dieser darf nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.
Wiederwahl des Kassenprüfers ist einmalig zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung
oder die Jahreshauptversammlung. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
§ 11 dieser Satzung, mit der Ausnahme, dass diese an einem beliebigen Termin
stattfinden kann.
Die Auflösung wird mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
Beschlossen.
Liquidatoren sind der Oberst, der Oberstadjutant und der Zahlmeister als je
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts Anderes
beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde 46514 Schermbeck, die es für steuerbegünstigte Zwecke der
Brauchtums- oder Heimatpflege im Ortsteil Gahlen zu verwenden hat. Die Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§16 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden alle Richtlinien und
Verhaltensregeln des Vereins festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Die
Geschäftsordnung und deren Änderung bedarf der Zustimmung durch die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.